Satzung des Vereins
Gedächtnisbilder – Gesellschaft zur Erinnerungskultur in der Kunst von Frauen
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen „Gedächtnisbilder – Gesellschaft zur Erinnerungskultur in der Kunst von Frauen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
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Der Sitz des Vereins ist Köln und Overath.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bewahrung und Verbreitung von Frauenkunst, die sich mit Erinnerungskultur auseinandersetzt.
Hierzu möchte der Verein
- Kunstausstellungen und wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen
- Bücher zu diesem Thema herausgeben
- Beziehungen zu in- und ausländischen Künstlerinnen und Kunsthistoriker/innen,
die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, fördern
- mit anderen Vereinen und Institutionen mit erinnerungskulturellen Zielen
zusammenarbeiten. -
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Auslagenersatz darf auch Vereinsmitgliedern gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
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Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
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Der Austritt aus dem Verein ist nur mit einer Frist von zwei Monaten am Ende eines Jahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. -
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder haben Mitgliederbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. -
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann durch einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden. Neuwahlen bestimmen die Nachfolge. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
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Der Vorstand erhält keine Vergütung.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
Wichtigste Aufgabe des Vorstands ist es, die Ziele des Vereins zu vertreten. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
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Aufnahme neuer Mitglieder
§ 8 Mitgliederversammlung
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Eine Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem der Vorstandsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Die Beschlüsse der Versammlung werden schriftlich dokumentiert. Das jeweilige Protokoll ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 9 Satzungsänderung
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Für Satzungsänderungen ist die einstimmige Entscheidung der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung, Wegfall des Vereinsvermögens
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Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
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Eine Auskehrung an Vereinsmitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Overath/Köln, den 01. Oktober 2019